Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss mit der Bezeichnung Geprüfter Berufsspezialist für Informationssicherheit oder Geprüfte Berufsspezialistin für Informationssicherheit
Die Prüfung findet im Prüfungsbereich „Informationssicherheit gewährleisten“ nach § 4 statt.
§ 3 InSiFPrV
§ 3 InSiFPrVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen