§ 246a InsOZustimmung der Anteilsinhaber
Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
§ 246 Nr. 2 InsOZustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Beteiligt sich kein Gläubiger einer Gruppe an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt.
§ 244 Abs. 1 InsOErforderliche Mehrheiten
Zur Annahme des Insolvenzplans durch die Gläubiger ist erforderlich, daß in jeder Gruppe