InsO — InhaltsübersichtSechster Teil Insolvenzplan›Zweiter Abschnitt Annahme und Bestätigung des PlansGesetzBundgeltende Fassung§ 246a InsOZustimmung der AnteilsinhaberInsolvenzordnung · Sechster Teil, Zweiter Abschnitt § 246§ 247 Beteiligt sich keines der Mitglieder einer Gruppe der Anteilsinhaber an der Abstimmung, so gilt die Zustimmung der Gruppe als erteilt. § 246§ 247