§ 225 Abs. 1 InsORechte der nachrangigen Insolvenzgläubiger
Die Forderungen nachrangiger Insolvenzgläubiger gelten, wenn im Insolvenzplan nichts anderes bestimmt ist, als erlassen.
§ 39 Abs. 2 InsONachrangige Insolvenzgläubiger
Forderungen, für die zwischen Gläubiger und Schuldner der Nachrang im Insolvenzverfahren vereinbart worden ist, werden im Zweifel nach den in Absatz 1…
§ 246 Nr. 1 InsOZustimmung nachrangiger Insolvenzgläubiger
Die Zustimmung der Gruppen mit einem Rang hinter § 39 Abs. 1 Nr. 3 gilt als erteilt, wenn kein Insolvenzgläubiger durch den Plan besser gestellt wird als die…
§ 210a Nr. 2 InsOInsolvenzplan bei Masseunzulänglichkeit
an die Stelle der nachrangigen Insolvenzgläubiger die nicht nachrangigen Insolvenzgläubiger treten.
§ 327 Abs. 3 InsONachrangige Verbindlichkeiten
Eine Verbindlichkeit, deren Gläubiger im Wege des Aufgebotsverfahrens ausgeschlossen ist oder nach § 1974 des Bürgerlichen Gesetzbuchs einem ausgeschlossenen…