§ 267 InsO
Bekanntmachung der Überwachung
(1)
Wird die Erfüllung des Insolvenzplans überwacht, so ist dies zusammen mit dem Beschluß über die Aufhebung des Insolvenzverfahrens öffentlich bekanntzumachen.
(2)
Ebenso ist bekanntzumachen:
1.
im Falle des § 260 Abs. 3 die Erstreckung der Überwachung auf die Übernahmegesellschaft;
2.
im Falle des § 263, welche Rechtsgeschäfte an die Zustimmung des Insolvenzverwalters gebunden werden;
3.
im Falle des § 264, in welcher Höhe ein Kreditrahmen vorgesehen ist.