§ 356 InsO
Sekundärinsolvenzverfahren
(1)
(2)
Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
(3)
Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.
Zum Antrag auf Eröffnung des Sekundärinsolvenzverfahrens ist auch der ausländische Insolvenzverwalter berechtigt.
Das Verfahren wird eröffnet, ohne dass ein Eröffnungsgrund festgestellt werden muss.