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Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Insolvenzgericht einen Gläubigerausschuß einsetzen.
Im Gläubigerausschuß sollen die absonderungsberechtigten Gläubiger, die Insolvenzgläubiger mit den höchsten Forderungen und die Kleingläubiger vertreten sein. Dem Ausschuß soll ein Vertreter der Arbeitnehmer angehören.
Zu Mitgliedern des Gläubigerausschusses können auch Personen bestellt werden, die keine Gläubiger sind.
Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2…
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gläubigerausschuss nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung…
Die Mitgliedstaaten sollten die Aufgaben der Gläubigerausschüsse sowie die Anforderungen, Pflichten und Verfahren für die Bestellung ihrer Mitglieder klar…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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