Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass ein Gläubigerausschuss nach Eröffnung eines Insolvenzverfahrens eingesetzt wird, wenn dies von der Gläubigerversammlung beschlossen oder beantragt wird, oder — sofern im nationalen Recht keine Gläubigerversammlung vorgesehen ist — wenn die Gläubiger dies im Einklang mit dem nationalen Recht beantragen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass ein Gläubigerausschuss vor der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens im Einklang mit dem nationalen Recht eingesetzt werden kann. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass über die Zusammensetzung eines Gläubigerausschusses entschieden wird, wenn ein solcher eingesetzt wird.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass kein Gläubigerausschuss eingesetzt wird, wenn sie festlegen, dass aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der Art und dem Umfang des Unternehmens des Schuldners die Belastungen durch seine Einsetzung den Nutzen überwögen. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass diese Umstände, zu denen die geringe wirtschaftliche Bedeutung der Insolvenzmasse, die geringe Zahl von Gläubigern, die geringe Größe des Schuldners oder die negativen Auswirkungen auf die finanzielle Situation des Schuldners aufgrund möglicher Verzögerungen bei der Einsetzung eines Gläubigerausschusses gehören können, im nationalen Recht klar festgelegt sind.
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden…
Die mit der Einsetzung und Tätigkeit eines Gläubigerausschusses verbundenen Belastungen sollten in einem angemessenen Verhältnis zu seinem Nutzen stehen. Daher…
Das Gericht soll auf Antrag des Schuldners, des vorläufigen Insolvenzverwalters oder eines Gläubigers einen vorläufigen Gläubigerausschuss nach § 21 Absatz 2…
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder…
Die Gläubigerversammlung beschließt, ob ein Gläubigerausschuß eingesetzt werden soll. Hat das Insolvenzgericht bereits einen Gläubigerausschuß eingesetzt, so…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.