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Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Insolvenzverwalter bei seiner Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Sie haben sich über den Gang der Geschäfte zu unterrichten sowie die Bücher und Geschäftspapiere einsehen und den Geldverkehr und -bestand prüfen zu lassen.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse über Rechte verfügen, die ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren garantieren und sie in die Lage…
Gläubigerausschüsse sollten in Insolvenzverfahren einbezogen werden und sicherstellen, dass diese so geführt werden, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt…
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Der Schuldner hat dem…
Die Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten…
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter einer zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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