Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse über Rechte verfügen, die ihre Teilnahme am Insolvenzverfahren garantieren und sie in die Lage versetzen, die Tätigkeiten der Insolvenzverwalter oder des Schuldners, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, zu prüfen, einschließlich Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die Gläubigerausschüsse das Recht haben, einen Sekretär zu ernennen und externe Beratung in Angelegenheiten zu beantragen, an denen die von ihnen vertretenen Gläubiger ein Interesse haben.
des Rechts, die Insolvenzverwalter zu Angelegenheiten, die für die Gesamtheit der Gläubiger von Interesse sind, unter anderem zu wichtigen Beschlüssen wie der Veräußerung von Vermögenswerten außerhalb des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs, anzuhören und von ihnen gehört zu werden;
des Rechts, in einem Insolvenzverfahren gehört zu werden;
des Rechts, vertretene Gläubiger und Insolvenzverwalter oder den Schuldner, sofern dieser in Eigenverwaltung tätig ist, um sachdienliche und notwendige Informationen zu ersuchen und diese zu erhalten.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubigerausschüsse bei ihren Tätigkeiten die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und unabhängig von Insolvenzverwaltern agieren. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Mitglieder der Gläubigerausschüsse bei der Wahrnehmung der Aufgaben des Ausschusses die Interessen der Gesamtheit der Gläubiger vertreten und in gutem Glauben handeln.
Die Mitgliedstaaten können den Gläubigerausschüssen die Befugnis übertragen, bestimmte Entscheidungen oder Rechtshandlungen zu genehmigen. In diesem Fall legen die Mitgliedstaaten klar fest, in welchen Angelegenheiten eine solche Genehmigung erforderlich ist, was alle Entscheidungen umfassen kann, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung sind.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gläubiger, die Mitglieder der Gläubigerausschüsse sowie etwaige Fachleute, die die Gläubigerausschüsse unterstützen, die Geheimhaltung der vertraulichen Informationen wahren, die sie im Zusammenhang mit den Tätigkeiten des Ausschusses erhalten.
Die Gläubigerausschüsse sollten mit ausreichenden Rechten ausgestattet werden, um ihre Funktionen effizient und effektiv erfüllen zu können. Die Mitgliedstaaten…
Gläubigerausschüsse sollten in Insolvenzverfahren einbezogen werden und sicherstellen, dass diese so geführt werden, dass die Interessen der Gläubiger gewahrt…
Die Mitgliedstaaten können Rechtsvorschriften über die Einsetzung, die Arbeitsweise, die Aufgaben und die Mitglieder von Gläubigerausschüssen erlassen oder…
Die Arbeitsweise von Gläubigerausschüssen sollte transparent und wirkungsvoll sein. Die Mitgliedstaaten sollten daher Anforderungen in Bezug auf die…
Es ist wichtig, eine angemessene Einbeziehung der Gläubiger in das Insolvenzverfahren sicherzustellen, sodass ihre Interessen gebührend berücksichtigt werden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.