InsVV — InhaltsübersichtGesetzgeltende FassungSachgebietBürgerliches Recht - Bürgerliches Gesetzbuch und Nebengesetze§ 18 InsVVAuslagen. UmsatzsteuerInsolvenzrechtliche Vergütungsverordnung · Vierter Abschnitt § 17(1)Auslagen sind einzeln anzuführen und zu belegen.(2)Soweit Umsatzsteuer anfällt, gilt § 7 entsprechend.