§ 23 Abs. 3 9. BImSchVNeunte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
Der Vorbescheid soll enthalten
§ 33 Abs. 3 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Wer Messwerte verwendet, hat
§ 3 Nr. 23 MessEGGesetz über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt, ihre Verwendung und Eichung sowie über Fertigpackungen
Verwenden von Messwerten ist die erforderliche Nutzung von Messergebnissen eines Messgeräts
§ 28 Abs. 3 Nr. 1 44. BImSchVVierundvierzigste Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
kalibrieren zu lassen und
§ 8 Abs. 2 MessEVVerordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung
Auf die in Absatz 1 genannten Messgeräte sind vorbehaltlich des Absatzes 3 die Begriffsbestimmungen anzuwenden, auf die in Anlage 3 Tabelle 1 Spalte 2 in der…