§ 12 IntErbRVG
Statthaftigkeit und Frist der Rechtsbeschwerde
Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde nach Maßgabe des § 574 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Absatz 2 der Zivilprozessordnung statt.
Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des Beschlusses (§ 11 Absatz 3).