Gesetze
Gesetz wird geladen …
Übermittelt ein Letztintermediär Informationen nach § 67b Absatz 1 des Aktiengesetzes, so kann er von der börsennotierten Gesellschaft, soweit es sich nicht um die Information über die Ausschüttung einer Bardividende handelt, als Ersatz der notwendigen Aufwendungen folgende Beträge verlangen:
für jedes Unternehmensereignis eine Pauschale von 200 Euro;
für jede elektronische Mitteilung 0,10 Euro.
Der Begriff des Unternehmensereignisses wird durch § 67a Absatz 6 des Aktiengesetzes definiert.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.