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Ein Intermediär kann Ersatz von notwendigen Aufwendungen nach dieser Verordnung nur verlangen, soweit er in Erfüllung seiner Pflicht hinsichtlich der in § 1 genannten Vorschriften tätig geworden ist. Es besteht kein Erstattungsanspruch für ungeeignete Daten. Sind Daten nicht notwendig im Sinne des § 67f Absatz 1 des Aktiengesetzes, weil die Gesellschaft sie auf anderem Wege erhält, so besteht der Anspruch nur dann nicht, wenn die Gesellschaft den Intermediär darüber rechtzeitig vor Übermittlung unterrichtet oder der Intermediär davon anderweitig Kenntnis erlangt hat.
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