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Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens 10 Tage nach Absendung der E-Mail gemäß Satz 1 zu zahlen. Die zugeschlagene Sache darf nur abgeliefert werden, wenn Kaufgeld und anfallende Versandkosten gezahlt worden sind oder bei Ablieferung gezahlt werden. Wird die zugeschlagene Sache übersandt, so gilt die Ablieferung mit der Übergabe an die zur Ausführung der Versendung bestimmte Person als bewirkt. Im Übrigen gelten hinsichtlich Zuschlag, Ablieferung und Mindestgebot §§ 817, 817a der Zivilprozessordnung.
Ist nach den Absätzen 1 und 2 die Zahlung einer Gebühr erst nach Ablauf der Frist, innerhalb deren sie fällig war, als erfolgt anzusehen, so gilt diese Frist…
Die Zahlung des Rechnungsbetrages erfolgt nach Erfüllung der Leistung. Sie hat in der Regel binnen 30 Tagen nach Eingang der prüfbaren Rechnung zu erfolgen. In…
Die Aushändigung einer zugeschlagenen Sache darf nur gegen bare Zahlung geschehen. Bei einer Versteigerung im Internet darf die zugeschlagene Sache auch…
Der Meistbietende wird über die Ablieferungs- und Zahlungsmodalitäten per E-Mail nochmals informiert. Kaufgeld und anfallende Versandkosten sind spätestens zehn…
Der Zuschlag ist der Person erteilt, die am Ende der Versteigerung (§ 4 Absatz 1) das höchste, wenigstens das nach § 817a Absatz 1 Satz 1 der…
Gebote können nur von registrierten Personen abgegeben werden. Die Abgabe von Geboten mittels nicht von der Justiz-Auktion autorisierter automatisierter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.