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Soweit nicht anders bestimmt, entscheidet das Familiengericht
Auf gerichtliche Verfahren sind die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit…
Absatz 1 gilt entsprechend für nach den Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen…
§§ 4 und 5 Absatz 1 Nummer 5, Absatz 2 und 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit…
In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96…
sonstige Familiensachen,
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.