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In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.
In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.
In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.
In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über nicht anzuwenden.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
die Güteverhandlung,
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
das Anerkenntnis,
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
Die §§ 53 bis 58 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.
Sonstige Familiensachen sind auch Verfahren über einen Antrag nach § 1357 Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.
§ 177 Absatz 2 Satz 2 und § 178 Absatz 2 gelten entsprechend.
Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit…
Dieses Gesetz gilt für das Verfahren in Familiensachen sowie in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit, soweit sie durch Bundesgesetz den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
In § 113 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „46 Satz 1 und 2“ durch die Angabe „46 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2“ ersetzt.
Automatisch aus dem Bundesgesetzblatt zugeordnet. Maßgeblich ist die amtliche Verkündung.
Diese Vorschrift verdrängt 72 Normen, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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