IntFamRVG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 22 IntFamRVGWirksamwerden der EntscheidungGesetz zur Aus- und Durchführung bestimmter Rechtsinstrumente auf dem Gebiet des internationalen Familienrechts · Abschnitt 5, Unterabschnitt 1 § 21§ 23 Der Beschluss nach § 20 wird erst mit Rechtskraft wirksam. Hierauf ist in dem Beschluss hinzuweisen.