§ 17 Abs. 5 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Mit dem skalierten Test „Leben in Deutschland“ können nach Maßgabe der Einbürgerungstestverordnung auch die nach § 10 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 des…
§ 20a Abs. 1 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Für die Durchführung des „Deutsch-Tests für Zuwanderer“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 sowie des Tests „Leben in Deutschland“ nach § 17 Absatz 1 Nummer 2 ist…
§ 15 Abs. 4 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Prüfer, die Prüfungen gemäß § 17 Absatz 1 Nummer 1 abnehmen, müssen Kenntnisse zur Bewertung von Sprachkompetenzen und Unterrichtserfahrung mit der Zielgruppe…
§ 11 Abs. 2 IntVVerordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler
Um eine Zusammensetzung der Kursgruppe sicherzustellen, die bedarfsgerecht und an die Lernvoraussetzungen und speziellen Bedürfnisse der Teilnehmer angepasst…
§ 43 Abs. 4 AufenthGGesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet
Die Bundesregierung wird ermächtigt, nähere Einzelheiten des Integrationskurses, insbesondere die Grundstruktur, die Dauer, die Lerninhalte und die Durchführung…