IntTestV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung
Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses
Anmeldung und Teilnahme erfolgen bei den nach § 20a der Integrationskursverordnung zugelassenen Prüfungsstellen.