Verordnung zur Regelung von Versteigerungen im Internet (Internetversteigerungsverordnung) Vom 17. Januar 2011
Angaben zur Person des Schuldners sind vor ihrer Veröffentlichung zu anonymisieren. Es ist zu gewährleisten, dass die Daten der Bieter anonymisiert werden können.
§ 6 IntVerstV SL 2011
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