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Die transparenzpflichtigen Stellen machen personenbezogene Daten in den Informationen unkenntlich, bevor sie die Informationen veröffentlichen oder auf Antrag zugänglich machen. Verbleibt nach der Unkenntlichmachung der personenbezogenen Daten kein Informationsgehalt, werden die Informationen nicht veröffentlicht oder zugänglich gemacht. § 8 Absatz 1 Nummer 12 und 15 sowie § 11 Absatz 4 und 5 Satz 2 bleiben unberührt.
Die transparenzpflichtigen Stellen geben Dritten, deren schutzwürdige Belange durch die Veröffentlichung oder den Informationszugang auf Antrag beeinträchtigt werden können, Gelegenheit zur Stellungnahme. Die Veröffentlichung oder der Informationszugang auf Antrag darf erst erfolgen, wenn
die Dritten zugestimmt haben oder
Können schutzwürdige Belange einer größeren Anzahl von Personen beeinträchtigt werden, kann die Anhörung nach Absatz 2 Satz 1 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. § 6 Absatz 1a Satz 3 bis 5 des Sächsischen Umweltinformationsgesetzes gilt entsprechend.
Die Behörde gibt einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines…
Betrifft ein Antrag schutzwürdige Belange Dritter, soll er begründet und ein berechtigtes Interesse an der Information geltend gemacht werden. In der Begründung…
Soll Zugang zu personenbezogenen Informationen nach Absatz 1 Buchstabe b bis e gewährt werden, ist die betroffene Person von der Freigabe der Information zu…
In Absatz 2 Nr. 2 werden nach den Wörtern „schutzwürdige Belange“ die Wörter „Betroffener oder“ eingefügt.
Sie gehen davon aus, daß so bald wie möglich den Betroffenen ein Auskunftsrecht - unter Wahrung der schutzwürdigen Interessen Dritter - eingeräumt wird.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben 3.
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