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Der Betriebsinhaber hat die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung nach Titel V der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 bis zum 15. Mai 2015 gemeinsam mit dem Sammelantrag schriftlich bei der Landesstelle zu beantragen.
Der Betriebsinhaber hat im Antrag zusätzlich zu erklären, dass er nicht nach dem 18. Oktober 2011 die Bedingungen künstlich geschaffen hat, die es ihm ermöglichen, Vorteile aus der Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung zu ziehen.
Ein an der Kleinerzeugerregelung teilnehmender Betriebsinhaber, der beschließt aus der Kleinerzeugerregelung auszuscheiden, unterrichtet die Landesstelle hierüber gemeinsam mit dem Sammelantrag für das Jahr, in dem dies erstmals gelten soll, schriftlich.
Ein Betriebsinhaber, der im Erbfall oder durch vorweggenommene Erbfolge alle Zahlungsansprüche von einem an der Kleinerzeugerregelung teilnehmenden Betriebsinhaber erhält, hat die Teilnahme an der Kleinerzeugerregelung unter Beifügen geeigneter Nachweise bei der Landesstelle bis zu dem in § 7 Absatz 1 in Verbindung mit den Artikeln 12 und 13 der Delegierten Verordnung (EU) Nr. 640/2014 vorgesehenen Schlusstermin für die Einreichung des Sammelantrags in dem Jahr, in dem er erstmals so erhaltene Zahlungsansprüche aktiviert, schriftlich zu beantragen.
Die Verpflichtungen gemäß Artikel 4 Absatz 2, Artikel 4 Absatz 3 Satz 2 und Artikel 4 Absatz 4 Buchstabe c gelten nicht für Kleinst- oder Kleinprimärerzeuger.
Anlagen, deren Betreiber die Geltendmachung des verlängerten Zahlungsanspruchs dem Netzbetreiber nach Maßgabe des § 12d mitgeteilt haben, dürfen nicht an…
Die Anlagenbetreiber müssen dem Netzbetreiber unter Angabe der Nummer, unter der die Anlage im Marktstammdatenregister registriert ist, bis spätestens drei…
Netzbetreiber, die an dem vereinfachten Verfahren teilnehmen wollen, haben dies bei der Regulierungsbehörde jeweils bis zum 31. März des vorletzten der…
9. Die Regulierungsbehörde teilt dem Eigentümer oder möglichen Eigentümer der Verbrauchsanlage, dem VNB/GVNB oder möglichen Betreiber, dem relevanten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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