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Die zuständige Finanzbehörde ist zur Überprüfung der steuerlichen Verhältnisse befugt.
Eine Prüfung nach Absatz 1 ist zulässig bei Investmentfonds zur Ermittlung Die §§ 194 bis 203 der Abgabenordnung sind entsprechend anzuwenden.
der steuerlichen Verhältnisse des Investmentfonds,
der Voraussetzungen für eine Besteuerung als Spezial-Investmentfonds und
der Besteuerungsgrundlagen der Anleger.
Die Vorschriften der §§ 6, 7, 11 und 15 für die Besteuerung von Investmentfonds sind auf Spezial-Investmentfonds anzuwenden, soweit sich aus den nachfolgenden…
Die Anlagebestimmungen gehen mit Ausnahme der Nummer 7a aus den Anlagebedingungen hervor.
das Anteilsregister,
§ 11 des Einkommensteuergesetzes ist nach Maßgabe der folgenden Absätze anzuwenden.
Auf die Prüfung der Investmentaktiengesellschaft und der Investmentkommanditgesellschaft sind die §§ 5, 6, 14, 14a und 25 Absatz 3 sowie die §§ 26 bis 33…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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