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Die Registerstelle erfüllt ihre Aufgabe nach § 4 Absatz 1 Nummer 2
im Einvernehmen mit der Vertrauensstelle und
unter Beteiligung
des Bundesinstituts für Arzneimittel und Medizinprodukte,
des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen,
der Deutschen Krankenhausgesellschaft e. V. und der Bundesverbände der Krankenhausträger,
der Kassenärztlichen Bundesvereinigung,
des Verbandes der Privaten Krankenversicherung e. V.,
der am Implantateregister beteiligten medizinischen Fachgesellschaften,
des Instituts für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen,
der am Implantateregister beteiligten Herstellerverbände der Medizinprodukteindustrie,
der oder des Beauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit und
der für die Wahrnehmung der Interessen der Industrie maßgeblichen Bundesverbände aus dem Bereich der Informationstechnologien im Gesundheitswesen.
Das Robert Koch-Institut richtet eine Vertrauensstelle für das Implantateregister ein. Die Vertrauensstelle ist organisatorisch, räumlich, personell und…
Die verantwortliche Gesundheitseinrichtung übermittelt der Vertrauensstelle den Datensatz nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2. Die Vertrauensstelle erzeugt eine…
die Art, den Umfang und die Anforderungen an die nach den §§ 16 und 17 zu übermittelnden Daten, das Verfahren der Datenübermittlung durch die nach den §§ 16 und…
Die Registerstelle kann die in § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Implantateregistergesetzes genannten Angaben über die Vertrauensstelle anfordern, wenn dies zur…
Das Bundesministerium für Gesundheit errichtet und betreibt eine Registerstelle für das Implantateregister. Die Registerstelle ist die für die Verarbeitung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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