§ 34 IRegG
Vergütung der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen
(1)
Die Vergütung des Aufwandes der verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen erfolgt
1.
für Krankenhäuser im Sinne des § 2 Nummer 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes durch den Zuschlag nach § 17b Absatz 1a Nummer 9 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes, der in der Rechnung des Krankenhauses jeweils gesondert auszuweisen ist, und
2.
für die Vertragsärzte nach § 87 Absatz 2l des Fünften Buches Sozialgesetzbuch.