§ 7 IRegG
Das Bundesministerium für Gesundheit unterhält eine Geschäftsstelle für das Implantateregister.
Die Geschäftsstelle hat insbesondere
die Registerstelle und den Beirat bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen und
Auswertungsgruppen zur Unterstützung der Registerstelle zu besetzen, einzuberufen, zu koordinieren und zu unterstützen.
Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht jährlich einen Tätigkeitsbericht. Der Tätigkeitsbericht soll Der Tätigkeitsbericht soll in verständlicher Form abgefasst und barrierefrei zugänglich sein.
die Tätigkeit des Implantateregisters darstellen und
Angaben enthalten
zu den durchgeführten statistischen Auswertungen,
zu den Ergebnissen der Auswertungen zur Produktqualität von Implantaten und zur Versorgungsqualität in den meldepflichtigen verantwortlichen Gesundheitseinrichtungen und
zu den nach § 31 an Dritte zu Forschungszwecken oder statistischen Zwecken übermittelten oder zugänglich gemachten Daten.
Die Geschäftsstelle erstellt und veröffentlicht Informationen für die Patientinnen und Patienten über Die Informationen müssen in verständlicher Form abgefasst sein, in mehreren Sprachen vorliegen und barrierefrei zugänglich sein.
den Zweck des Implantateregisters,
die Beschränkungen der Betroffenenrechte nach § 26.