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Die vorläufige Auslieferungshaft und die Auslieferungshaft werden durch schriftlichen Haftbefehl (Auslieferungshaftbefehl) des Oberlandesgerichts angeordnet.
In dem Auslieferungshaftbefehl sind anzuführen
der Verfolgte,
der Staat, an den die Auslieferung nach den Umständen des Falles in Betracht kommt,
die dem Verfolgten zur Last gelegte Tat,
das Ersuchen oder im Fall des § 16 Abs. 1 Nr. 2 die Tatsachen, aus denen sich ergibt, daß der Verfolgte einer Tat, die zu seiner Auslieferung Anlaß geben kann, dringend verdächtig ist, sowie
der Haftgrund und die Tatsachen, aus denen er sich ergibt.
Gegen den Verfolgten kann durch schriftlichen Haftbefehl die Haft angeordnet werden, wenn die Rücklieferung sonst nicht gewährleistet wäre. In dem Haftbefehl…
Gründe dafür vorliegen, den Vollzug des Auslieferungshaftbefehls anzuordnen.
Nach dem Eingang des Auslieferungsersuchens kann gegen den Verfolgten die Auslieferungshaft angeordnet werden, wenn
Die Auslieferung ist nur zulässig, wenn wegen der Tat ein Haftbefehl, eine Urkunde mit entsprechender Rechtswirkung oder ein vollstreckbares, eine…
Liegt ein Auslieferungshaftbefehl vor, so ist er dem Verfolgten unverzüglich bekanntzugeben. Der Verfolgte erhält eine Abschrift.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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