§ 97a Abs. 3 IRGAnwendungsbereich
Soweit dieser Teil keine besonderen Regelungen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2 des Siebenten Teils anzuwenden.
§ 97b IRGÜbermittlung personenbezogener Daten
Für die Übermittlung personenbezogener Daten gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung finden dessen
§ 97c IRGPrüf-, Informations- und Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union, von der oder an die personenbezogene…
§ 1 Abs. 1 IRGAnwendungsbereich
Der Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten richtet sich nach diesem Gesetz.
§ 92c Abs. 2 Nr. 3 IRGZusammenarbeit mit zentralen Kontaktstellen
die Sicherheit einer oder mehrerer Personen.