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Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind.
§ 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.
Für die Stellung eines Ersuchens nach Absatz 1 gelten die §§ 91l, 91m Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4 und § 91n Absatz 1 entsprechend.
§ 92b Absatz 1 und die §§ 92c und 92d Absatz 3 finden entsprechende Anwendung.
wenn die ersuchte Polizei-, Finanz- oder Zollbehörde nach Maßgabe von Bundes- und Landesrecht von anderen Behörden oder Privaten, die in der Bundesrepublik…
Die Übermittlung nach Absatz 1 erfolgt unter den gleichen gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen die Übermittlung auch ohne Ersuchen an deutsche Polizei-,…
Das Ersuchen nach Absatz 1 muss die in § 92a Nummer 2 bis 8 genannten Angaben enthalten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.