Art. 7 Abs. 1 32018R1805VERORDNUNG (EU) 2018/1805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 4 übermittelte Sicherstellungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren…
Art. 18 Abs. 1 32018R1805VERORDNUNG (EU) 2018/1805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Die Vollstreckungsbehörde erkennt jede gemäß Artikel 14 übermittelte Einziehungsentscheidung an und trifft die erforderlichen Maßnahmen für deren Vollstreckung…
Erwägungsgrund 43 32018R1805VERORDNUNG (EU) 2018/1805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Für die Vollstreckung einer Sicherstellungs- oder Einziehungsentscheidung sollte das Recht des Vollstreckungsstaats maßgebend sein, und nur die Behörden dieses…
Art. 1 Abs. 1 32018R1805VERORDNUNG (EU) 2018/1805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Diese Verordnung legt die Vorschriften fest, nach denen die Mitgliedstaaten in ihrem Hoheitsgebiet Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen anerkennen und…
Art. 10 Abs. 1 32018R1805VERORDNUNG (EU) 2018/1805 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 14. November 2018 über die gegenseitige Anerkennung von Sicherstellungs- und Einziehungsentscheidungen
Die Vollstreckungsbehörde kann die Vollstreckung einer gemäß Artikel 4 übermittelten Sicherstellungsentscheidung aussetzen, wenn