§ 71 IStGHG
Kosten (Zu Artikel 100, Artikel 107 Abs. 2 des Römischen Statuts)
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.
Auf die Erstattung der vom Gerichtshof zu tragenden Kosten der Rechtshilfe kann verzichtet werden.