Verordnung betreffend die Übertragung von IuK-Aufgaben vom Ministerium für Finanzen und Europa auf das IT-Dienstleistungszentrum (IT-DLZ) Vom 26. Februar 2019
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§ 3 ITDLZMFEIuKAufgÜV SL
§ 3 ITDLZMFEIuKAufgÜV SLKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen