Verordnung zur Übertragung der Zuständigkeiten der Oberfinanzpräsidenten der Oberfinanzdirektionen in den neuen Ländern nach dem Vermögenszuordnungsgesetz auf das Bundesamt zur Regelung offener Vermögensfragen
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§ 2 VZOZÜV
§ 2 VZOZÜVKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen