§ 6 Abs. 2 ITSManKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Kaufmann für IT-System-Management und zur Kauffrau für IT-System-Management
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Abs. 2 FIAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Fachinformatiker und zur Fachinformatikerin
Teil 1 findet im vierten Ausbildungshalbjahr statt, Teil 2 am Ende der Berufsausbildung. Den jeweiligen Zeitpunkt legt die zuständige Stelle fest.
§ 7 Abs. 1 LTAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner im Betriebsdienst Lokführer und Transport und zur Eisenbahnerin im Betriebsdienst Lokführerin und Transport
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 7 Abs. 1 ZVSAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Eisenbahner in der Zugverkehrssteuerung und zur Eisenbahnerin in der Zugverkehrssteuerung
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.
§ 6 Abs. 1 IndKflAusbVVerordnung über die Berufsausbildung zum Industriekaufmann und zur Industriekauffrau
Die Abschlussprüfung besteht aus den Teilen 1 und 2.