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Eine Zuweisung erfolgt nur für Ausgaben von Leistungen, die im Kalenderjahr 2025 erbracht wurden.
Zuweisungen werden nur gewährt, wenn vom Zuweisungsempfänger die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit beachtet wurden.
Eine Kumulierung mit anderen Fördermitteln des Bundes, des Landes oder der Europäischen Union und eine Doppelförderung sind ausgeschlossen.
Die Zuweisungen nach den Absätzen 2 und 3 gelten unbeschadet des Artikels 6 Absatz 2.
Leistungen an Stellen außerhalb des Versicherungsträgers zur Erfüllung bestimmter Zwecke (Zuwendungen) dürfen nur im Rahmen der gesetzlich vorgeschriebenen oder…
Ist eine Zuweisung für die Förderbereiche nach den §§ 1 bis 7 bewilligt worden, sind Zuweisungen für die innerhalb dieser Förderbereiche geförderten Maßnahmen…
Die Höhe der Zuweisung beträgt bis zu 100 Prozent der zuweisungsfähigen Ausgaben.
Mittel werden im Rahmen der Zweckbestimmung zugewiesen für
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.