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Zuweisungen können gewährt werden an Gemeinden, Landkreise und kommunale Zweckverbände als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes in der jeweils geltenden Fassung.
Der Freistaat Sachsen kann den öffentlichen und freien Schulträgern Haushaltsmittel aus dem Staatshaushalt als pauschalisierte zweckgebundene Zuweisungen…
Die Gemeinden sind Schulträger der allgemeinbildenden Schulen und der Schulen des zweiten Bildungsweges. Die Landkreise können Schulträger dieser Schulen sein.…
Die Schulträger sind berechtigt und verpflichtet, Schulen in öffentlicher Trägerschaft einzurichten und fortzuführen, wenn ein öffentliches Bedürfnis hierfür…
Gemeinden, Landkreise und kommunale Zusammenschlüsse als öffentliche Schulträger gemäß § 3 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Sächsischen Schulgesetzes,
Zuweisungsempfänger sind freie Träger von Schulen mit Standort im Freistaat Sachsen, die Schülerinnen und Schüler in Bildungsgängen nach § 1 Absatz 2 und 3…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.