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Der Verwaltungsrat tritt auf schriftliche oder elektronische Einladung der oder des Vorsitzenden zusammen. Das Nähere zur Einberufung und zu den Sitzungen regelt eine Geschäftsordnung, die sich der Verwaltungsrat mit einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder gibt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß geladen worden ist und mehr als die Hälfte der Stimmen vertreten sind und die oder der Vorsitzende oder ihre oder seine Stellvertretung anwesend ist.
Beschlüsse gemäß § 8 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 und 7 bis 11 bedürfen einer Mehrheit von mindestens Dreiviertel der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder. In den übrigen Fällen bedürfen Beschlüsse einer Mehrheit von mehr als der Hälfte der Stimmen der gesetzlichen Mitglieder.
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn das vorsitzende Mitglied und die Hälfte der weiteren Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder satzungsgemäß geladen wurden und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Für Beschlüsse…
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder ordnungsgemäß geladen und die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit…
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen…
Der Verwaltungsrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner gesetzlichen Mitglieder anwesend ist. Er faßt seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.