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Die Bestimmungen des Artikels II § 3, des Artikels III § 6, des Artikels IV §§ 11 und 12, des Artikels V §§ 15 bis 17, des Artikels VI § 19 Buchstabe c, §§ 20, 22 und 23, des Artikels VII §§ 24 und 25 sowie des Artikels IX § 31 Buchstabe b des Abkommens vom 21. November 1947 über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden nach Maßgabe dieser Verordnung auf die Internationale Union für die Erhaltung der Natur und der natürlichen Hilfsquellen (IUCN) entsprechende Anwendung.
Der Leiter der IUCN genießt mit Ausnahme von steuerlichen und Befreiungen von der Gerichtsbarkeit die Vorrechte und Befreiungen, die nach dem Völkerrecht diplomatischen Vertretern gewährt werden.
Die Bediensteten der internationalen Organisation genießen ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit die Vorrechte, Immunitäten, Befreiungen und Erleichterungen, die…
Die in Absatz 1 genannten Befreiungen und Vorrechte werden in Übereinstimmung mit den förmlichen Erfordernissen der Bundesrepublik Deutschland angewandt. Die…
Auf Grund des Artikels 3 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 22. Juni 1954 über den Beitritt der Bundesrepublik Deutschland zum Abkommen über die Vorrechte…
Für die Gewährung von Vorrechten und Befreiungen an die folgenden Sonderorganisationen der Vereinten Nationen: gilt das Abkommen über die Vorrechte und…
Die Bestimmungen des Abkommens über die Vorrechte und Befreiungen der Sonderorganisationen der Vereinten Nationen finden sinngemäß auf die Internationale…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.