JAbschlVUV — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 5 JAbschlVUVVerordnung über die Gliederung des Jahresabschlusses von Verkehrsunternehmen § 4Schlußformel Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. § 4Schlußformel