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Ordnungswidrig im Sinne des § 38 Abs. 1 Nr. 9 des Saarländischen Naturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs. 1
bauliche Anlagen errichtet,
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit einem motorgetriebenen Fahrzeug befährt,
im Naturschutzgebiet außerhalb der Wege Rad fährt oder reitet,
ohne Nutzungsrecht wild wachsende Pflanzen einbringt, entnimmt oder schädigt oder ein wild lebendes Tier aussetzt, entnimmt oder stört,
in den Wasserhaushalt des Gebietes ohne Recht auf Grundwassernutzung eingreift,
ohne Nutzungsrecht eine Brach- oder Grünlandfläche umbricht,
Pflanzenschutzmittel außerhalb von Ackerflächen einsetzt.