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In dem Naturschutzgebiet sind alle Maßnahmen und Nutzungen verboten, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder nachhaltigen Störung des Naturschutzgebiets oder seiner Bestandteile führen oder dem Schutzzweck gemäß § 2 widersprechen. Insbesondere ist verboten:
bauliche Anlagen zu errichten, auch solche, die keiner Baugenehmigung bedürfen;
das Naturschutzgebiet ohne Nutzungsrecht mit motorgetriebenen Kraftfahrzeugen zu befahren;
außerhalb der vorhandenen Wege Rad zu fahren oder zu reiten;
wild wachsende Pflanzen einzubringen, zu entnehmen oder zu schädigen und wild lebende Tiere auszusetzen, zu entnehmen oder zu stören;
in den Wasserhaushalt des Gebiets einzugreifen, einschließlich Bau von Drainagen;
Brach- und Grünlandflächen umzubrechen;
Pflanzenschutzmittel - außer auf Ackerflächen - einzusetzen.
Mähwiesen dürfen ein- bis maximal zweischürig gemäht werden.
Düngung darf nur nach dem Entzug durch Ernte erfolgen; auf Grünland werden Gülle und Klärschlamm ausgeschlossen.
Beweidung darf nur auf bisher beweideten Flächen oder nach den flächenbezogenen Vorgaben des Pflege- und Entwicklungsplans vorgenommen werden.
In Waldbeständen darf nur nach den Regeln des naturgemäßen Waldbaus gewirtschaftet werden (kahlschlagsfreie Einzelstammnutzung), wobei
ein Totholz- bzw. Biotopholzanteil von mindestens 10 % des Holzvorrats der Waldbestände auf der Fläche verbleiben soll,
standortfremde Bestände bei Bewirtschaftung in naturnahe Bestände umgewandelt werden sollen,
in der Naturwaldzelle Jägersburger Moor (74 ha) keine wirtschaftliche Nutzung erfolgt.
Neuanpflanzung von Obstbäumen ist in Form der Streuobstwiese (max. 60 Bäume/ha) erlaubt.
Verkehrssicherungsmaßnahmen und Arbeiten zur Unterhaltung und Instandsetzung rechtmäßig bestehender Anlagen, Wege, Leitungen (einschließlich Leitungstrassen) und Einrichtungen sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 15. Februar zulässig; bei Gefahr in Verzug und bei Unaufschiebbarkeit dürfen Arbeiten in der übrigen Zeit vorgenommen werden.
Arbeiten zur Unterhaltung von Gewässern sind ausschließlich in der Zeit vom 15. August bis 1. November zulässig; bei Gefahr im Verzug und bei Bauzeiten über 2 ½ Monate Dauer gilt diese Fristbeschränkung nicht.
Fischerei ist im Rahmen bestehender Eigentümerrechte und Pachtverträge zulässig.
Beleuchtungs-Einrichtungen sollen mit Insekten-schonenden Leuchtmitteln nach dem Stand der Technik ausgerüstet werden (Natrium-Dampflampen).
Erdarbeiten zur Sicherung, wissenschaftlichen Dokumentation und Bergung von Bodendenkmälern nach § 20 des Saarländischen Denkmalschutzgesetzes vom 12. Oktober 1977 (Amtsbl. S. 993)[2] sind im Einvernehmen mit der obersten Naturschutzbehörde zulässig.
Die bisher rechtmäßig ausgeübte Wassergewinnung ist zulässig.
Baumaßnahmen für querende Ver- und Entsorgungsleitungen sind zulässig; die §§ 11 bis 15 SNG bleiben unberührt.
Das Sammeln von Beeren, Kräutern, Früchten und Pilzen ist für den Eigenbedarf, ohne gewerblichen Nutzen, erlaubt.