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Die juristische Ausbildung gliedert sich in das Universitätsstudium und den Vorbereitungsdienst.
1Das Universitätsstudium wird mit der ersten juristischen Prüfung abgeschlossen. 2Die erste juristische Prüfung soll feststellen, ob die Bewerberin/der Bewerber das Studienziel erreicht hat und für den juristischen Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist. 3Die Bewerberin/der Bewerber soll zeigen, dass sie/er das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann, die dazu erforderlichen rechtswissenschaftlichen Methoden und die im Umgang mit modernen Informationstechnologien erforderlichen Schlüsselqualifikationen besitzt und über die notwendigen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt. 4Dazu gehören auch Kenntnisse der europarechtlichen und der internationalen Bezüge, der geschichtlichen, philosophischen und gesellschaftlichen Grundlagen und der wirtschaftlichen und politischen Bezüge dieser Fächer. 5Umfasst werden auch die Grundkenntnisse über Aufgaben und Arbeitsmethode der rechtsberatenden Praxis.
Die erste juristische Prüfung umfasst eine staatliche Pflichtfachprüfung und eine universitäre Schwerpunktbereichsprüfung.
1Die zweite juristische Staatsprüfung wird im Anschluss an die Ausbildung im Vorbereitungsdienst abgelegt. 2Die Prüfung soll feststellen, ob die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das Ziel der Ausbildung erreicht hat und ihr/ihm deshalb nach ihren/seinen fachlichen und allgemeinen Kenntnissen, ihrem/seinem praktischen Geschick und dem Gesamtbild ihrer/seiner Persönlichkeit die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst zuerkannt werden kann. 3Sie hat auch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Befähigung zum Richteramt Voraussetzung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft ist. II. Abschnitt Landesprüfungsamt für Juristen