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Das Gesetz über die Juristenausbildung im Freistaat Sachsen (Sächsisches Juristenausbildungsgesetz – SächsJAG) vom 27. Juni 1991 (SächsGVBl. S. 224), zuletzt geändert durch Gesetz vom 16. Februar 2006 (SächsGVBl. S. 57), wird wie folgt geändert:
In § 3 Abs. 1 werden die Wörter „Beamtengesetzes des Freistaates Sachsen“ durch die Angabe „Sächsischen Beamtengesetzes (SächsBG) vom 18. Dezember 2013 (SächsGVBl. S. 970, 971), in der jeweils geltenden Fassung“ ersetzt.
Dem § 4 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt: „Der Präsident des Landesjustizprüfungsamtes kann bestimmen, dass die staatliche Pflichtfachprüfung ausschließlich am Sitz einer juristischen Fakultät abgehalten wird.“
§ 7 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt gefasst: „(2) Wer die Erste Juristische Prüfung bestanden hat, wird nach Maßgabe einer Rechtsverordnung gemäß § 8 Satz 2 Nr. 8 auf Antrag zum Vorbereitungsdienst zugelassen. Es kann ein Wahlrecht zwischen dem Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf und dem in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis vorgesehen werden.“
In Absatz 3 werden die Wörter „Das öffentlich-rechtliche Ausbildungsverhältnis endet“ durch die Wörter „Der Vorbereitungsdienst endet ohne besonderen Widerruf“ ersetzt.
In § 8 Satz 2 Nr. 7a werden vor dem Wort „die“ die Wörter „das Wahlrecht nach § 7 Abs. 2 Satz 2 und“ eingefügt.
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