§ 1 Abs. 1 JSchrAVO SLVerordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Saarlandes (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Saarland - JSchrAVO SL -) Vom 9. Dezember 2022
Diese Verordnung regelt die Aufbewahrung und Speicherung der Akten, Aktenregister, Karteien und Verzeichnisse die für das Verfahren nicht mehr erforderlich…
§ 1 JAktAGGesetz zur Aufbewahrung und Speicherung von Akten der Gerichte und Staatsanwaltschaften nach Beendigung des Verfahrens
Akten der Gerichte und der Staatsanwaltschaften, die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, dürfen nach Beendigung des Verfahrens nur so lange…
§ 1 Abs. 1 NRW-33638Verordnung über die Aufbewahrung von Schriftgut in der Justiz und Justizverwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (Aufbewahrungsverordnung der Justiz Nordrhein-Westfalen AufbewJustVO NRW)
die für das Verfahren nicht mehr erforderlich sind, und die hierbei zu beachtenden Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen. Die Aufbewahrungs- und…
§ 10 JAktAVÜbergangsbestimmung
Die Aufbewahrungs- und Speicherungsfristen nach der Anlage sind, vorbehaltlich abweichender Regelungen der Länder auf der Grundlage des § 2 Absatz 3 des…