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1Soweit gemäß § 24 Abs. 3 Satz 1 JAG nach Wahl der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars eine Ausbildung bei einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit erfolgt, soll die Rechtsreferendarin/der Rechtsreferendar das arbeitsgerichtliche Verfahren gründlich kennen lernen. 2§ 21 Abs. 2 und Abs. 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden.