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Die Ausbildung in der Wahlstation soll der Rechtsreferendarin/dem Rechtsreferendar ermöglichen, ihre/seine Ausbildung bei einer von ihr/ihm selbst nach Neigung und Interesse gewählten Stelle zu ergänzen und zu vertiefen sowie ihr/ihm Gelegenheit geben, sich auf ihre/seine künftige Berufsausübung vorzubereiten.
Die Überweisung in die Wahlstation setzt voraus, dass
eine geeignete Ausbilderin/ein geeigneter Ausbilder zur Verfügung steht, die/der vorbehaltlich einer Ausnahmegenehmigung der Präsidentin/des Präsidenten des Oberlandesgerichts die Befähigung zum Richteramt und zum höheren Verwaltungsdienst haben muss,
die gewählte Stelle bereit ist, die Ausbildung der Rechtsreferendarin/des Rechtsreferendars zu übernehmen,
eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist.
Die Ausbildung in der Wahlstation kann bei folgenden Stellen abgeleistet werden:
einem Gericht in Zivilsachen oder in Familiensachen oder in Angelegenheiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit
einer Kammer für Handelssachen
einem Gericht in Strafsachen
einem Gericht der Arbeitsgerichtsbarkeit
einem Wirtschaftsunternehmen
einer Körperschaft wirtschaftlicher Selbstverwaltung
einer Gewerkschaft
einem Arbeitgeberverband
einem Gericht der Allgemeinen Verwaltungsgerichtsbarkeit
der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer
einem Gericht der Sozialgerichtsbarkeit
einer Behörde der Bundesanstalt für Arbeit
einer Behörde der Sozialverwaltung
einer Körperschaft sozialer oder beruflicher Selbstverwaltung
einem Finanzgericht
einer Wirtschaftsprüferin/einem Wirtschaftsprüfer oder einer Steuerberaterin/einem Steuerberater
einer Behörde der Finanzverwaltung
einer Rechtsanwältin/einem Rechtsanwalt
einer Staatsanwaltschaft
einer Justizvollzugsanstalt
einer Notarin/einem Notar
einer gesetzgebenden Körperschaft
einer Bundes- oder Landesbehörde
einer Anstalt des öffentlichen Rechts
einem Organ der Europäischen Gemeinschaften
dem Europarat
den Vereinten Nationen einschließlich ihrer Untergliederungen
einer sonstigen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist; es kann sich dabei auch um eine überstaatliche, zwischenstaatliche oder ausländische Stelle handeln.