Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
1Pflichtfächer sind die in § 8 Abs. 2 JAG genannten Prüfungsfächer. 2Hierbei können nach Maßgabe von § 8 Absatz 1 Satz 2 und 3, Absatz 3 Satz 1 JAG auch Fragen aus anderen Rechtsgebieten geprüft werden.
§ 4 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen