Verordnung zur Ausführung des Gesetzes über die juristische Ausbildung (Juristenausbildungsordnung - JAO -) Vom 3. Oktober 1988 in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. Januar 2004
Vor der mündlichen Prüfung soll sich die/der Vorsitzende des Prüfungsausschusses durch eine Aussprache mit jedem Prüfling ein Bild von dessen Persönlichkeit verschaffen.
§ 9 JAOKeine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen